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   OLG Brandenburg, 12.02.2008 - 9 WF 7/08   

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https://dejure.org/2008,9443
OLG Brandenburg, 12.02.2008 - 9 WF 7/08 (https://dejure.org/2008,9443)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.02.2008 - 9 WF 7/08 (https://dejure.org/2008,9443)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12. Februar 2008 - 9 WF 7/08 (https://dejure.org/2008,9443)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übertragung eines Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teilbereich der elterlichen Sorge auf ein Jugendamt; Vorliegen einer Gefahr für das Kindeswohl als Voraussetzung für ein gerichtliches Einschreiten; Erfordernis der positiven Feststellung einer Kindeswohlgefährdung

  • OLG Brandenburg PDF
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2008, 1557
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 25.08.2005 - 2 UF 240/05

    Voraussetzungen für eine Entziehung der elterlichen Sorge nach den §§ 1666 ,

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.02.2008 - 9 WF 7/08
    Eine Gefahr für das Kindeswohl ist eine gegenwärtige, in solchem Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung des Kindes eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BGH, FamRZ 1996, 1031; OLG Naumburg, OLGReport 2007, 543; OLG Hamm, FamRZ 2006, 359).
  • OLG Naumburg, 18.10.2006 - 14 UF 89/05

    Vorbereitende Maßnahmen vor Rückgabe eines Kindes von Pflegefamilie an einen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.02.2008 - 9 WF 7/08
    Eine Gefahr für das Kindeswohl ist eine gegenwärtige, in solchem Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung des Kindes eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BGH, FamRZ 1996, 1031; OLG Naumburg, OLGReport 2007, 543; OLG Hamm, FamRZ 2006, 359).
  • BayObLG, 04.03.1996 - 1Z BR 11/96

    Gefährdung des Kindeswohls

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.02.2008 - 9 WF 7/08
    Eine Gefahr für das Kindeswohl ist eine gegenwärtige, in solchem Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung des Kindes eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BGH, FamRZ 1996, 1031; OLG Naumburg, OLGReport 2007, 543; OLG Hamm, FamRZ 2006, 359).
  • OLG Frankfurt, 16.01.2015 - 4 UF 255/14

    Zum Maßstab für die Prüfung des Entzugs der elterlichen Sorge

    Vielmehr setzt ein solcher Eingriff das Bestehen einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdungslage voraus, in welcher der Schadenseintritt -wie dargestellt- mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist, wobei der heranzuziehende Prognosemaßstab großzügiger zu bemessen ist, je gravierender der zu befürchtende Schaden ist (vgl. BGH, FamRZ 1956, 350; BayObLG, Der Amtsvormund 1997, 509; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1557).
  • OLG Hamm, 26.02.2014 - 3 UF 184/13

    Kindesanhörung heimlich aufgezeichnet? - Kein Beweisverwertungsverbot

    1 Z 122/81">FamRZ 1982, 638; OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2009, Az.: 9 UF 51/07, bei juris, Langtext Seite 6; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2008, Az.: 9 WF 7/08, bei juris: Langtext Seite 2; Palandt-Götz, a.a.O., § 1666 BGB Rn. 8; Rotax, in: ders., Praxis des Familienrechts, 3. Auflage 2007, Teil 4 Rn. 427 m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 28.08.2019 - 4 UF 189/19

    Kindeswohlgefährdung: Anforderungen an das Sachverständigengutachten

    Vielmehr setzt ein solcher Eingriff das Bestehen einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdungslage voraus, in der der Schadenseintritt - wie dargestellt - mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist, wobei der heranzuziehende Prognosemaßstab großzügiger zu bemessen ist, je gravierender der zu befürchtende Schaden ist (OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1557-1558).
  • OLG Frankfurt, 31.01.2022 - 4 UF 201/21

    Absehen von Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB

    Vielmehr setzt ein solcher Eingriff das Bestehen einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdungslage voraus, in der der Schadenseintritt mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist, wobei der heranzuziehende Prognosemaßstab großzügiger zu bemessen ist, je gravierender der zu befürchtende Schaden ist (BVerfG, Beschluss v. 21. September 2020 - 1 BvR 528/19, juris; BGHZ 213, 107; Senat aaO.; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1557).
  • OLG Frankfurt, 02.09.2013 - 3 UF 445/11

    Verbleib der Kinder bei den Pflegeeltern wegen Kindeswohlgefährdung

    Sie ist aber auch dann anzunehmen, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass bei Nichteingreifen des Gerichts das Wohl des Kindes, d.h. seine körperliche bzw. geistige Entwicklung bzw. sein Eigentum und Vermögen, beeinträchtigt würde (OLG Nürnberg FamRZ 1981, 707; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1557).
  • OLG Frankfurt, 23.03.2017 - 4 UF 3/17

    Teilentzug der Alleinsorge als ultima ratio

    Vielmehr setzt ein solcher Eingriff das Bestehen einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdungslage voraus, in welcher der Schadenseintritt - wie dargestellt - mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist, wobei der heranzuziehende Prognosemaßstab großzügiger zu bemessen ist, je gravierender der zu befürchtende Schaden ist (vgl. BGH, FamRZ 1956, 350; BayObLG, Der Amtsvormund 1997, 509; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1557).
  • OLG Frankfurt, 15.12.2020 - 4 UF 177/20

    Voraussetzungen für den Entzug des Sorgerechts für einen seelisch und geistig

    Vielmehr setzt ein solcher Eingriff das Bestehen einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdungslage voraus, in der der Schadenseintritt mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist, wobei der heranzuziehende Prognosemaßstab großzügiger zu bemessen ist, je gravierender der zu befürchtende Schaden ist (BVerfG, Beschluss v. 21. September 2020 - 1 BvR 528/19, juris; BGHZ 213, 107; Senat aaO.; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1557).
  • OLG Frankfurt, 27.11.2015 - 4 UF 353/14

    Stellung als "Beteiligte/ter" eines Sorgerechts- bzw. Vormundschaftsverfahrens

    Vielmehr setzt ein solcher Eingriff das Bestehen einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdungslage voraus, in welcher der Schadenseintritt -wie dargestellt- mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist, wobei der heranzuziehende Prognosemaßstab großzügiger zu bemessen ist, je gravierender der zu befürchtende Schaden ist (vgl. BGH FamRZ 1956, 350; BayObLG, Der Amtsvormund 1997, 509; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1557).
  • OLG Brandenburg, 17.12.2012 - 3 UF 84/12

    Elterliche Sorge: Sorgerechtsentzug für Teilbereiche der elterlichen Sorge wegen

    Sie ist aber auch dann anzunehmen, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass bei Nichteingreifen des Gerichts das Wohl des Kindes, d.h. seine körperliche bzw. geistige Entwicklung bzw. sein Eigentum und Vermögen, beeinträchtigt würde (OLG Nürnberg FamRZ 1981, 707; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1557).
  • OLG Frankfurt, 20.11.2017 - 4 UF 223/17

    Voraussetzungen für dauerhaften Ausschluss des Umgangsrechts

    Vielmehr setzt ein solch schwerwiegender Eingriff in das Elternrecht das Bestehen einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdungslage voraus, in welcher der Schadenseintritt mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, wobei der heranzuziehende Prognosemaßstab großzügiger zu bemessen ist, je gravierender der zu befürchtende Schaden ist (vgl. BGH, FamRZ 1956, 350; BayObLG, Der Amtsvormund 1997, 509; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1557).
  • AG Berlin-Schöneberg, 16.12.2019 - 93 F 74/18
  • OLG Frankfurt, 20.01.2011 - 4 UF 169/10
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